RS Vwgh 1995/2/24 94/09/0315

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1994/314;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0264 E 21. März 1995 94/09/0313 E 21. März 1995 94/09/0316 E 24. Februar 1995 94/09/0317 E 24. Februar 1995 95/09/0009 E 21. März 1995

Rechtssatz

Hat sich die belangte Behörde nicht damit begnügt, die Überschreitung der Landeshöchstzahl bloß im angefochtenen Bescheid festzustellen und dabei ohne nähere Einzelheiten auf eine vom BMAS herausgegebene amtliche Statistik zu verweisen, sondern hat sie vielmehr bereits im Ermittlungsverfahren auf diese ihr als Erkenntnisquelle (§ 46 AVG) vorliegende amtliche Statistik hingewiesen und offengelegt, aus welchen Daten diese Statistik gespeist und auf welche Weise sie auf dem laufenden gehalten wird, damit hat die belangte Behörde dem Arbeitgeber ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den aus dieser Statistik hervorgehenden Zahlen Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090315.X03

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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