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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs6 idF 1994/314;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0264 E 21. März 1995 94/09/0313 E 21. März 1995 94/09/0316 E 24. Februar 1995 94/09/0317 E 24. Februar 1995 95/09/0009 E 21. März 1995Rechtssatz
Hat sich die belangte Behörde nicht damit begnügt, die Überschreitung der Landeshöchstzahl bloß im angefochtenen Bescheid festzustellen und dabei ohne nähere Einzelheiten auf eine vom BMAS herausgegebene amtliche Statistik zu verweisen, sondern hat sie vielmehr bereits im Ermittlungsverfahren auf diese ihr als Erkenntnisquelle (§ 46 AVG) vorliegende amtliche Statistik hingewiesen und offengelegt, aus welchen Daten diese Statistik gespeist und auf welche Weise sie auf dem laufenden gehalten wird, damit hat die belangte Behörde dem Arbeitgeber ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den aus dieser Statistik hervorgehenden Zahlen Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090315.X03Im RIS seit
06.03.2001