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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Wird dem antragstellenden Arbeitgeber im Bewilligungsverfahren unter Hinweis auf § 4 Abs 3 Z 11 AuslBG die (bereits erfolgte) Anmeldung des Ausländers bei der Sozialversicherung vorgehalten und auch dargelegt, daß die von der Behörde daraus abgeleitete Beschäftigung des Ausländers im AuslBG keine nach diesem Gesetz erforderliche Rechtsgrundlage findet, dann obliegt es dem Antragsteller auf Grund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht, konkrete Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090084.X02Im RIS seit
20.11.2000