RS Vwgh 1995/2/24 94/09/0084

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §27 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §27 idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs3 Z11;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Wird dem antragstellenden Arbeitgeber im Bewilligungsverfahren unter Hinweis auf § 4 Abs 3 Z 11 AuslBG die (bereits erfolgte) Anmeldung des Ausländers bei der Sozialversicherung vorgehalten und auch dargelegt, daß die von der Behörde daraus abgeleitete Beschäftigung des Ausländers im AuslBG keine nach diesem Gesetz erforderliche Rechtsgrundlage findet, dann obliegt es dem Antragsteller auf Grund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht, konkrete Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090084.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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