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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
(Verweigerung einer Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften).
Interessenabwägung, Folge gegeben.
Vollzugstauglichkeit des Bescheides im Hinblick auf §376 Z36 Abs2 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 196/1988; keine zwingenden öffentlichen Interessen.
Für die antragstellende Gesellschaft würde eine sofortige Einstellung der Gewerbeausübung samt den daraus resultierenden finanziellen Einbußen möglicherweise die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zur Folge haben, wogegen allfällige weitere öffentliche Interessen nicht durchzudringen vermögen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1300.1990Dokumentnummer
JFR_10098780_90B01300_01