RS Vfgh 1990/12/20 B1300/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

(Verweigerung einer Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften).

Interessenabwägung, Folge gegeben.

Vollzugstauglichkeit des Bescheides im Hinblick auf §376 Z36 Abs2 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 196/1988; keine zwingenden öffentlichen Interessen.

Für die antragstellende Gesellschaft würde eine sofortige Einstellung der Gewerbeausübung samt den daraus resultierenden finanziellen Einbußen möglicherweise die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zur Folge haben, wogegen allfällige weitere öffentliche Interessen nicht durchzudringen vermögen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1300.1990

Dokumentnummer

JFR_10098780_90B01300_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten