RS Vfgh 1991/1/22 B1350/90, B1351/90

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Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Energierecht

Rechtssatz

Folge

Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, da der Landeshauptmann bei Durchführung des Enteignungsverfahrens an die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gebunden ist.

Keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen.

Interessenabwägung - Einweisung in den Besitz nach Art4 Z3

2. Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in der Ostmark, GBlfdLÖ 1940/18, bereits vor Rechtskraft des Enteignungsbescheides zulässig, Berufung dagegen hat keine aufschiebende Wirkung.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1350.1990

Dokumentnummer

JFR_10089878_90B01350_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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