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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / EnergierechtRechtssatz
Folge
Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, da der Landeshauptmann bei Durchführung des Enteignungsverfahrens an die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gebunden ist.
Keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen.
Interessenabwägung - Einweisung in den Besitz nach Art4 Z3
2. Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in der Ostmark, GBlfdLÖ 1940/18, bereits vor Rechtskraft des Enteignungsbescheides zulässig, Berufung dagegen hat keine aufschiebende Wirkung.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1350.1990Dokumentnummer
JFR_10089878_90B01350_01