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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §11 Abs1 idF 1990/450;Rechtssatz
Das - wenn auch allgemein gehaltene - Vorbringen des antragstellenden Arbeitgebers zur Frage der Erhaltung inländischer Arbeitskräfte iZm der beantragten ausländischen Arbeitskraft und mit der vorgesehenen Tätigkeit (kaufmännische Angestellte und Dolmetscherin, die infolge ihrer russischen und polnischen Sprachkenntnisse eine Schlüsselkraft sei und der Erhaltung und Erweiterung der Exporte des Unternehmens des Arbeitgebers und somit der Erhaltung der Arbeitsplätze vieler inländischer Arbeitnehmer diene) ist konkret genug, um die entsprechende Ermittlungspflicht der belangten Behörde zur Klärung der Frage auszulösen, ob und inwieweit gerade durch die Beschäftigung dieser Person im Unternehmen des antragstellenden Arbeitgebers inländische Arbeitsplätze innerhalb oder außerhalb von diesem Unternehmen erhalten werden können. Es leuchtet nämlich ohne weiteres ein, daß eine gezielte, mit dafür geeigneten Fachkräften verfolgte expansive Unternehmenspolitik nicht nur der Schaffung neuer, sondern umso mehr auch der Erhaltung bereits bestehender konkreter Arbeitsplätze im Inland dienen kann.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090057.X04Im RIS seit
20.11.2000