RS Vwgh 1995/2/24 93/09/0418

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0351 3

Stammrechtssatz

Eine Rechtsverletzung, die darin gelegen ist, daß in einem Teil ein Schuldspruch erfolgt ist, obwohl ein Teilfreispruch hätte erfolgen müssen, zieht noch nicht zwingend die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Ausschlaggebend für diese Rechtsfolge ist vielmehr, ob sich die im Bereich des Schuldspruches festgestellte Rechtsverletzung auf das Ausmaß der verhängten Strafe auswirkt, was anhand der von der Behörde im Einzelfall herangezogenen Strafbemessungsgründe zu prüfen ist. Ein zu Unrecht erfolgter Teilschuldspruch zieht die Aufhebung des Strafausspruches dann nicht nach sich, wenn die Behörde die verhängte Strafe schon allein auf den rechtmäßigen (bzw in Teilrechtskraft erwachsenen) übrigen Teil des Schuldspruches stützen konnte (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090418.X09

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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