RS Vfgh 1991/2/14 B96/91

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages

Rechtssatz

Keine Folge, weil der Antragsteller nicht hinreichend deutlich gemacht hat, daß sein Interesse das Interesse der Behörde am sofortigen Vollzug des Bescheides überwiegt.

Keinesfalls kann allein durch die Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und durch die Möglichkeit, kraft Fristablauf selbst im Falle eines Prozeßerfolges von der nur befristet eingeräumten Ausnahmebewilligung keinen Gebrauch mehr machen zu können, bereits ein unverhältnismäßiger Nachteil bewirkt werden. Der Antragsteller hat es insbesondere unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben darzutun, warum für ihn mit der Nichtausübung der ursprünglich erteilten Ausnahmebewilligung bis Fristablauf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B96.1991

Dokumentnummer

JFR_10089786_91B00096_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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