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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2;Rechtssatz
Wird in Ansehung einer Person kein schriftlicher Zustellungsnachweis zu ihrer angeblichen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vorgelegt, so ist der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme dieses Arbeitnehmers zum Nachweis ihrer Bestellung von vornherein ungeeignet, den in Rede stehenden Nachweis zu erbringen (Hinweis E 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020486.X03Im RIS seit
11.07.2001