RS Vwgh 1995/2/24 94/02/0486

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §45 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Wird in Ansehung einer Person kein schriftlicher Zustellungsnachweis zu ihrer angeblichen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vorgelegt, so ist der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme dieses Arbeitnehmers zum Nachweis ihrer Bestellung von vornherein ungeeignet, den in Rede stehenden Nachweis zu erbringen (Hinweis E 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020486.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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