RS Vwgh 1995/2/24 93/09/0418

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §95 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0191 7 (außerdem hat der Beamte im Verwaltungsstrafverfahren und anschließenden Disziplinarverfahren ua auch zum sachgleichen Vorwurf hinreichende Verteidigungsmöglichkeiten)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des § 95 Abs 2 BDG 1979, wonach die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis) gebunden ist, weil das die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers einengende Verfassungsgebot des Art 6 MRK auf ein rechtlichs Gehör nach der stRsp des EGMR (EuGRZ 1978, 406 und 1979, 267; NJW 1979, 477) und der EKMR (Entscheidung vom 14.4.1989 über die Beschwerde Nr 12873/87 gegen Österreich, ÖJZ 1990, 126) im Disziplinarverfahren gegen Beamte nicht anwendbar ist. Vor dem Hintergrund dieser Rsp lehnt der VfGH die Behandlung von an ihn unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK herangetragenen Beschwerden grundsätzlich ab (Hinweis B VfGH 24.9.1990, B 1464/88 und B 189/89).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090418.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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