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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs6 idF 1994/314;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0264 E 21. März 1995 94/09/0313 E 21. März 1995 94/09/0316 E 24. Februar 1995 94/09/0317 E 24. Februar 1995 95/09/0009 E 21. März 1995Rechtssatz
Bei einer eklatanten Überschreitung der Landeshöchstzahl mit steigender Tendenz durch Monate hindurch entspricht der Vorhalt des im Zeitpunkt des Vorhaltes vorliegenden statistischen Materials trotz geringfügiger Abweichungen der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegenden Zahlen unter der Voraussetzung den Erfordernissen eines gesetzgemäßen Verfahrens, daß die belangte Behörde sich nicht im angefochtenen Bescheid über dazu vom Arbeitgeber erstattetes relevantes Vorbringen hinwegsetzt. Das Verlangen, auch die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegende Überschreitungszahl noch zur Stellungsnahme vorzuhalten, kommt einem Begehren nach einem perpetuum mobile gleich, welches eine Bescheiderlassung auf Dauer unmöglich machen würde.
Schlagworte
Allgemein Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090315.X05Im RIS seit
06.03.2001