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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §11 Abs1 idF 1990/450;Rechtssatz
Nach den Schutzzielen des AuslBG ist auf die Erhaltung KONKRETER Arbeitsplätze inländischer Arbeitnehmer abzustellen, sodaß die Beschränkung auf das Aufzeigen von ökonomischen Zusammenhängen ohne Bezugnahme auf die konkrete Situation im Unternehmen des Antragstellers oder Dritter nicht ausreicht, die Voraussetzungen des § 4 Abs 6 Z 2 lit a AuslBG darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090057.X03Im RIS seit
20.11.2000