RS Vwgh 1995/2/24 93/09/0418

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall fehlt zwei verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftigen Verurteilungen des Beamten wegen ungebührlicher Lärmerregung in seinem Betrieb, die beide Vorfälle am selben Tag betreffen, im Hinblick auf die sonstige verwaltungsstrafrechtlich während eines vergleichsweise langen Zeitraumes unbeanstandet gebliebene Tätigkeit der von § 43 Abs 2 BDG 1979 geforderte Dienstbezug. Sie stehen auch nicht mit den beiden anderen Schuldvorwürfen (fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit/fahrlässige Krida sowie Untervermietung eines Lokales an Prostituierte zur Errichtung eines Bordells und Durchführung von "Privatfahrten zu Kunden") in einem solchen inneren Zusammenhang, daß deshalb eine andere disziplinarrechtliche Bewertung geboten wäre: Vielmehr handelt es sich um vereinzelt gebliebene für den Beamten ansonst völlig atypische Verhaltensweisen, die deshalb auch disziplinarrechtlich unter dem Gesichtspunkt, ob überhaupt eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, gesondert zu behandeln sind.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090418.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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