Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall fehlt zwei verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftigen Verurteilungen des Beamten wegen ungebührlicher Lärmerregung in seinem Betrieb, die beide Vorfälle am selben Tag betreffen, im Hinblick auf die sonstige verwaltungsstrafrechtlich während eines vergleichsweise langen Zeitraumes unbeanstandet gebliebene Tätigkeit der von § 43 Abs 2 BDG 1979 geforderte Dienstbezug. Sie stehen auch nicht mit den beiden anderen Schuldvorwürfen (fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit/fahrlässige Krida sowie Untervermietung eines Lokales an Prostituierte zur Errichtung eines Bordells und Durchführung von "Privatfahrten zu Kunden") in einem solchen inneren Zusammenhang, daß deshalb eine andere disziplinarrechtliche Bewertung geboten wäre: Vielmehr handelt es sich um vereinzelt gebliebene für den Beamten ansonst völlig atypische Verhaltensweisen, die deshalb auch disziplinarrechtlich unter dem Gesichtspunkt, ob überhaupt eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, gesondert zu behandeln sind.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090418.X08Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010