RS Vwgh 1995/2/24 93/09/0432

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §44;
AMFG §44a;
AuslBG §20 Abs3 idF 1991/684;
AuslBG §23 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0180 1

Stammrechtssatz

Auch eine für die Antragstellerin positive Stellungnahme des Verwaltungsausschusses kann das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des gestellten Antrags nicht aus der Welt schaffen und somit auch nicht die Voraussetzungen für eine dem Gesetz gemäße Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung schaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090432.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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