Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0441Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/23 90/19/0068 2Stammrechtssatz
Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0240) ist von der Beh von Amts wegen zu ermitteln, ob der Arbeitgeber (bzw in Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ) etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, wobei dem Arbeitgeber dabei die Verpflichtung obliegt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Ob der Arbeitgeber dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend dieser Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen ist (Hinweis E 27.9.1988, 88/08/0088).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020440.X01Im RIS seit
01.06.2001