RS Vwgh 1995/2/24 94/09/0121

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
KOVG 1957 §76 Abs1 idF 1984/212 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/18 90/09/0048 1 VwSlg 13290 A/1990

Stammrechtssatz

Die Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 76 KOVG steht im Ermessen der Behörde. Wer die Gewährung eines Ausgleiches wegen besonderer Härte geltend macht, ist Partei im Sinne des gemäß § 86 Abs 1 KOVG anzuwendenden § 8 AVG. Die Gewährung eines Ausgleiches gemäß § 76 KOVG setzt zunächst voraus, daß "sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben". Erst dann kann die Behörde von dem ihr in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen einen positiven Gebrauch machen (Hinweis E VS 21.4.1982, 1647/78, VwSlg 10709 A/1982).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090121.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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