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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;Rechtssatz
Ist bereits die Behörde erster Instanz klar erkennbar von der Anwendbarkeit des erschwerten Verfahrens nach § 4 Abs 6 AuslBG ausgegangen, stellt die Zitierung der entsprechenden Landeshöchstzahlen durch die belangte Behörde lediglich die Nachholung eines Begründungselementes dar. Eine Pflicht der belangten Behörde, wie die in der von ihr angewendeten Verordnung festgesetzte Landeshöchstzahl zustandegekommen ist, besteht nicht.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090432.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011