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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens ist es nicht erforderlich, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0212; hier wurde dem verantwortlichen Beauftragten die Übernahme der Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der diesem übertragenen Baustelle übergeben sowie eine entsprechende Anordnungsbefugnis eingeräumt, was auch die Kontrolle der arbeitsmarktrechtlichen Papiere der an dieser Baustelle beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer umfaßt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090171.X02Im RIS seit
20.11.2000