RS Vfgh 1991/2/25 V409/90

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6440 Tierkörperverwertung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö TierkörperbeseitigungsV. LGBl 6440/1-2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der Nö TierkörperbeseitigungsV mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung; Zumutbarkeit der Bekämpfung des festgelegten Entgelts vor einem Zivilgericht

Rechtssatz

Dem Antragsteller stehen zwei zumutbare Wege offen:

Es wäre möglich, gemäß §2 Abs4 Nö TierkörperbeseitigungsV eine Ausnahmebewilligung von der Ablieferungspflicht zu begehren und eine allfällige abweisende Entscheidung - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde zu ziehen und in deren Rahmen die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken darzulegen (mit Hinweisen zur Vorjudikatur).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VfSlg. 11259/1987, dargetan, daß die in der Stmk TierkörperverwertungsV vorgesehenen "Entgelte" für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle privatrechtlicher Natur sind; die Ansprüche der Tierkörperverwertungsanstalt auf das verordnungsmäßig festgelegte Entgelt sind als bürgerliche Rechtssachen iS des §1 JN anzusehen und daher vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen. Dasselbe gilt für die der steiermärkischen Regelung gleichende Nö TierkörperbeseitigungsV.

Der Antragsteller kann es daher auf einen Rechtsstreit vor dem Zivilgericht ankommen lassen. Das Zivilgericht wäre verpflichtet, bei Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit einen Prüfungsantrag nach Art139 Abs1 B-VG zu stellen.

Entscheidungstexte

  • V 409/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1991 V 409/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V409.1990

Dokumentnummer

JFR_10089775_90V00409_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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