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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §14a Abs1;Rechtssatz
Antragsberechtigt zur Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist lediglich der betreffende Ausländer, dem (allein) nach § 14a Abs 1 AuslBG - bei Erfüllung der dort näher genannten Voraussetzungen - auch das Recht auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis zukommt. Somit kann ein Arbeitgeber nicht im geltend gemachten Recht als Arbeitgeber auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090365.X01Im RIS seit
20.11.2000