RS Vwgh 1995/2/24 94/09/0171

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Eine Zustimmungserklärung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten eignet sich dann nicht zur Entlastung des zur Vertretung der juristischen Person nach außen Berufenen, wenn sie erst nach der Tat hergestellt oder entscheidend ergänzt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090171.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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