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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Hat die Strafbehörde erster Instanz die Einstellung eines Strafverfahrens nach dem AuslBG gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG durch Aktenvermerk gemäß § 45 Abs 2 VStG verfügt, in der Folge aber über Antrag des LAA iSd § 28a AuslBG auf Erlassung eines Bescheides in dieser Sache das Verfahren mit Bescheid eingestellt, kommt es erst durch diesen Bescheid zu einer formgerechten Einstellung des Verfahrens. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch die Einstellung des Verfahrens durch Aktenvermerk nicht in Gang gesetzt, sodaß § 52 VStG der Wiederaufnahme bzw Fortsetzung des Verfahrens auf Grund der Berufung des LAA nicht im Wege steht.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090225.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010