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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0049 E 14. Mai 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist mit der Verweigerung abgeschlossen, gleichgültig, ob nachher eine Aufforderung zur Durchführung einer klinischen Untersuchung oder einer Blutabnahme erfolgt und ob einer solchen Aufforderung nachgekommen wird oder nicht.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020016.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010