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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §9 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/22 94/11/0318 1Stammrechtssatz
Die bloße Übernahme einer Verantwortlichkeit in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 9 Abs 4 VStG (vor dem 1.4.1983) kann nur als interne Übernahme einer Verpflichtung als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verstanden werden. Daß damit mit dem Inkrafttreten des § 9 Abs 4 VStG sozusagen eine automatische Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erfolgt wäre, ist ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020486.X02Im RIS seit
11.07.2001