RS Vwgh 1995/2/24 93/09/0432

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/21 93/09/0429 1

Stammrechtssatz

Ernstliche Zweifel der bf Partei, daß der Bescheid der Behörde erster Instanz in Wahrheit nicht an sie gerichtet war, konnten schon deshalb nicht bewirkt werden, weil sie durch ihren Vertreter den Bescheid übernommen und dagegen (in der Sache) Berufung erhoben hat.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenInhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090432.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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