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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufnahme von (anders bezeichneten) Lehrveranstaltungen in das Vorlesungsverzeichnis; kein vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer AktRechtssatz
Die Aufnahme einer Lehrveranstaltung in jenes Verzeichnis der Lehrveranstaltungen, dessen Zusammenstellung und Herausgabe (gemäß §79 Abs2 lite UOG) der Universitätsdirektion obliegt, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Sie greift nicht in die Rechtssphäre jener Personen ein, die in einem derartigen Verzeichnis als Leiter einer solchen Lehrveranstaltung aufscheinen.
Die - nicht durch den (jeweiligen) Dekan, sondern von der Universitätsdirektion vorzunehmende - Aufnahme der Lehrveranstaltungen (mit einer anderen als der vom Beschwerdeführer gewählten Bezeichnung) bildet demnach keinen vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Akt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Hochschulen Organisation, VorlesungsverzeichnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1246.1990Dokumentnummer
JFR_10089775_90B01246_01