RS Vfgh 1991/2/25 B1246/90

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UOG §79 Abs2 lite

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufnahme von (anders bezeichneten) Lehrveranstaltungen in das Vorlesungsverzeichnis; kein vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Akt

Rechtssatz

Die Aufnahme einer Lehrveranstaltung in jenes Verzeichnis der Lehrveranstaltungen, dessen Zusammenstellung und Herausgabe (gemäß §79 Abs2 lite UOG) der Universitätsdirektion obliegt, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Sie greift nicht in die Rechtssphäre jener Personen ein, die in einem derartigen Verzeichnis als Leiter einer solchen Lehrveranstaltung aufscheinen.

Die - nicht durch den (jeweiligen) Dekan, sondern von der Universitätsdirektion vorzunehmende - Aufnahme der Lehrveranstaltungen (mit einer anderen als der vom Beschwerdeführer gewählten Bezeichnung) bildet demnach keinen vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Akt.

Entscheidungstexte

  • B 1246/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1991 B 1246/90

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Hochschulen Organisation, Vorlesungsverzeichnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1246.1990

Dokumentnummer

JFR_10089775_90B01246_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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