RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0110

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §17 Abs1;

Rechtssatz

Für diätetische Lebensmittel ist Vergleichmaßstab nach § 17 Abs 1 LMG 1975 (Lebensmittel "vergleichbarer Art") jenes Lebensmittel, das zwar in die entsprechende Gruppe von Produkten fällt, aber nicht die besondere (ditätetische) Zweckbestimmung iSd § 17 Abs 1 LMG 1975 aufweist. Bei der Beurteilung einer Ware nach § 17 Abs 1 LMG 1975 ist daher vom "Standardprodukt" auszugehen; die Frage, was das Standardprodukt ist, ist nach der jeweiligen Verkehrsauffassung zu entscheiden (BARFUSS ua, Lebensmittelrecht I A, zweite Aufl, Kommentar zu § 17 LMG 1975, FN 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100110.X08

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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