RS Vfgh 1991/2/25 B77/91

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den "Widerruf der Auszahlungen der Bezüge" mangels eines konkreten Sachverhaltes und eines konkret gestellten Begehrens

Rechtssatz

Die vorliegende Beschwerde (nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG) enthält weder eine Darstellung des ihr zugrundeliegenden Sachverhaltes noch ein bestimmtes Begehren. Zwar wird in der Beschwerdeschrift der Ausspruch beantragt, daß durch den "Widerruf der Auszahlung der Bezüge" eine Verletzung des Beschwerdeführers in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten stattgefunden hat, es werden jedoch die gerügten Verwaltungsakte in keiner Weise inhaltlich und zeitlich ausreichend konkretisiert. Vielmehr fehlt die erforderliche klare und unmißverständliche Bezugnahme auf jenes konkrete Verwaltungshandeln, das den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt haben soll.

Entscheidungstexte

  • B 77/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1991 B 77/91

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B77.1991

Dokumentnummer

JFR_10089775_91B00077_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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