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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Rechtssatz
Für die Klärung der Frage, ob neben der Vereinbarung einer stillen Beteiligung ein seiner Rechtsnatur davon unabhängiges Darlehen des stillen Gesellschafters an den Geschäftsherrn vereinbart wurde, oder ob die getätigte Vermögenseinlage insgesamt nur die Begründung einer stillen Beteiligung darstellt, sind alle Umstände des Einzelfalles und das sich daraus ergebende Gesamtbild maßgeblich (Hinweis Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts/5 163 mwN in FN 9; Neuner, Stille Gesellschaft im Abgabenrecht 87 F 1; Karsten Schmidt in Schlegelberger, HGB/5 III/2, Randziffer 54 zu § 335 alt = § 230 neu deutsches HGB). Maßgebliche Abgrenzungskriterien, die für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft sprechen, sind nach herrschender Ansicht insbesondere die Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung, wobei vor allem eine Verlustbeteiligung die Annahme eines (partiarischen) Darlehens zwingend ausschließt (Karsten Schmidt aaO, Randziffer 55 und 56; Straube in Straube HGB I2 Randziffer 31 zu § 178 HGB; Kastner-Doralt-Nowotny aaO 162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160112.X02Im RIS seit
06.11.2001