RS Vwgh 1995/2/27 94/16/0112

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §983;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §19 Abs2;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;
HGB §335;
HGB §336;

Rechtssatz

Für die Klärung der Frage, ob neben der Vereinbarung einer stillen Beteiligung ein seiner Rechtsnatur davon unabhängiges Darlehen des stillen Gesellschafters an den Geschäftsherrn vereinbart wurde, oder ob die getätigte Vermögenseinlage insgesamt nur die Begründung einer stillen Beteiligung darstellt, sind alle Umstände des Einzelfalles und das sich daraus ergebende Gesamtbild maßgeblich (Hinweis Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts/5 163 mwN in FN 9; Neuner, Stille Gesellschaft im Abgabenrecht 87 F 1; Karsten Schmidt in Schlegelberger, HGB/5 III/2, Randziffer 54 zu § 335 alt = § 230 neu deutsches HGB). Maßgebliche Abgrenzungskriterien, die für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft sprechen, sind nach herrschender Ansicht insbesondere die Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung, wobei vor allem eine Verlustbeteiligung die Annahme eines (partiarischen) Darlehens zwingend ausschließt (Karsten Schmidt aaO, Randziffer 55 und 56; Straube in Straube HGB I2 Randziffer 31 zu § 178 HGB; Kastner-Doralt-Nowotny aaO 162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160112.X02

Im RIS seit

06.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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