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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein Grundsatz, daß nur aus Aluminium, Eisen, etc hergestellte Werbeeinrichtungen, nicht aber solche aus Holz zu einer Beeinträchtigung der durch die Naturschutzvorschriften (hier: das Tir NatSchG 1991) geschützten Güter führen könnten, besteht nicht. Das Vorhandensein von Menschenhand angelegter Einrichtungen bedeutet nicht, daß ein schützenswertes Landschaftsbild nicht in Betracht käme. Ebensowenig läßt schon allein der Hinweis auf anderweitige anthropogene Eingriffe in der Umgebung der strittigen Einrichtung die Beurteilung, die Werbeeinrichtungen führten zu einer Verstärkung der Eingriffswirkung der vorhandenen Eingriffe, inhaltlich rechtswidrig erscheinen.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100176.X03Im RIS seit
11.07.2001