RS Vwgh 1995/2/27 94/10/0176

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 liti;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein Grundsatz, daß nur aus Aluminium, Eisen, etc hergestellte Werbeeinrichtungen, nicht aber solche aus Holz zu einer Beeinträchtigung der durch die Naturschutzvorschriften (hier: das Tir NatSchG 1991) geschützten Güter führen könnten, besteht nicht. Das Vorhandensein von Menschenhand angelegter Einrichtungen bedeutet nicht, daß ein schützenswertes Landschaftsbild nicht in Betracht käme. Ebensowenig läßt schon allein der Hinweis auf anderweitige anthropogene Eingriffe in der Umgebung der strittigen Einrichtung die Beurteilung, die Werbeeinrichtungen führten zu einer Verstärkung der Eingriffswirkung der vorhandenen Eingriffe, inhaltlich rechtswidrig erscheinen.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100176.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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