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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §257;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0008Rechtssatz
Das Recht, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, steht nach den im Zollverfahren anzuwendenden Bestimmungen der BAO (und nicht des AVG) nur der Partei des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu. Partei im Abgabenverfahren ist nach § 78 Abs 1 BAO der Abgabepflichtige (§ 77 BAO), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§ 257 bis § 259 BAO) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 276 Abs 1 BAO gestellt hat. Andere als die genannten Pesonen haben nach § 78 Abs 3 BAO die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160007.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009