RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
beobachten
merken

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs3 Z1;
LMG 1975 §17;
LMG 1975 §18;
LMG 1975 §2;
LMG 1975 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/15 91/10/0209 3

Stammrechtssatz

Nur dann, wenn ohne überdehnte Interpretation davon gesprochen werden kann, daß eine Ware überwiegend Ernährungszwecken oder Genußzwecken dient, kann von einem Lebensmittel gesprochen werden (Hinweis E 6.7.1987, 83/10/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100110.X06

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten