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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplans; Zumutbarkeit der Einbringung eines Ansuchens um Bauplatzerklärung; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainerin; Baubewilligungsverfahren anhängigRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Flächenwidmungsplans Salzburg Nord-Ost, beschlossen vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 30.04.82, Amtsblatt Nr. 12/1982.
Da es ausreicht, dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung (§12 Abs1 Sbg BebauungsgrundlagenG) die in §13 Abs1 Sbg BebauungsgrundlagenG angeführten Unterlagen anzuschließen, ist der Antragstellerin die Einbringung eines derartigen Antrages zumutbar (vgl. dazu näher VfSlg. 11317/1987; VfGH B v 19.06.90, V84/87). Es steht der Antragstellerin frei, gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben und dabei die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen, da dieser gemäß §14 Abs1 lita Sbg BebauungsgrundlagenG präjudiziell ist.
Soweit die Antragstellerin die Verletzung ihrer Rechtssphäre als Anrainerin geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, daß die angefochtene Verordnung zwar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreift, weil nunmehr Bauführungen auf den benachbarten Grundstücken möglich sind. Zu einem
u n m i t t e l b a r e n Eingriff kommt es aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung. Darüber hinaus ist bereits ein Baubewilligungsverfahren anhängig, sodaß die Antragstellerin die Möglichkeit hat, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben und dabei die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V11.1991Dokumentnummer
JFR_10089775_91V00011_01