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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/23 90/10/0006 2Stammrechtssatz
Die Unzuständigkeit der bel Beh, die sich daraus ergibt, daß sie nach Ablauf der Frist des § 36 Abs 2 VwGG den versäumten Bescheid nachgeholt hat, ist zwar nicht von amtswegen vom VwGH wahrzunehmen, doch muß der angefochtene Bescheid, wenn dieser Umstand in der Beschwerde ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend gemacht wird, wegen Unzuständigkeit der bel Beh aufgehoben werden (Hinweis E 16.3.1977, 752/76, VwSlg 9274/A).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100210.X02Im RIS seit
20.11.2000