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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Regelung des § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 über das Erfordernis eines liquiden Zustimmungsnachweises ist eine gesetzliche Regelung im Sinne der Subsidiaritätsbestimmung des § 38 AVG ("sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen") und verwehrt es der Behörde, sich im Falle einer zweifelhaften Erklärung des Grundeigentümers vorfrageweise in die materielle Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorlieges der Zustimmung desselben einzulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100089.X09Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010