RS Vwgh 1995/2/27 91/10/0089

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
NatSchG Krnt 1986 §5;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;

Rechtssatz

Die Regelung des § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 über das Erfordernis eines liquiden Zustimmungsnachweises ist eine gesetzliche Regelung im Sinne der Subsidiaritätsbestimmung des § 38 AVG ("sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen") und verwehrt es der Behörde, sich im Falle einer zweifelhaften Erklärung des Grundeigentümers vorfrageweise in die materielle Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorlieges der Zustimmung desselben einzulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100089.X09

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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