RS Vwgh 1995/2/27 94/16/0035

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1984 §2 Z7;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob der vom Abgabepflichtigen als "Werkstätte" bezeichnete Raum tatsächlich als für gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestatteter Raum innerhalb der Wohnung anzusehen ist, kommt es allein auf die tatsächliche Beschaffenheit der Wohnstätte (Hinweis: E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971) und nicht auf die Nutzung durch den Bewohner des Wohnhauses an. (Hier: Daß der genannte Raum über einen gesonderten Zugang verfügt, ändert nichts daran, daß er zum Wohnungsverband zu zählen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160035.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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