RS Vfgh 1991/2/25 B798/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
RAO §2 Abs1
RAO §30 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Nichtanrechnung einer Tätigkeit als Vertragsassistent für die Ausbildung zum Rechtsanwalt wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde, mit der die Nichtanrechnung einer Tätigkeit als Vertragsassistent an einer juridischen Fakultät als für die Ausbildung zum Rechtsanwalt dienliche Tätigkeit gemäß §1 Abs2 litd RAO und §2 Abs1 RAO bekämpft wird, mangels Instanzenzugserschöpfung.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 11133/1986 ausgesagt hat, steht gegen einen Beschluß (Bescheid) des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, mit dem die Bestätigung einer ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwaltspraxis verweigert wird, dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gemäß §30 Abs4 RAO offen (mit weiterer Vorjudikatur).

Entscheidungstexte

  • B 798/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1991 B 798/90

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Rechtsanwälte Ausbildung, Berufsrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B798.1990

Dokumentnummer

JFR_10089775_90B00798_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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