RS Vwgh 1995/2/27 94/16/0112

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das zur Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu entrichtende Aufgeld ist in die Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung einzubeziehen, weil es sich auch dabei um ein auf Dauer dem Gesellschaftszweck gewidmetes Vermögen handelt (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 02ter Teil, Stempelbühren und Rechtsgebühren zu § 33 TP 16 GebG ErgänzungG, 52/1, G Abs 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160112.X07

Im RIS seit

06.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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