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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das zur Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu entrichtende Aufgeld ist in die Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung einzubeziehen, weil es sich auch dabei um ein auf Dauer dem Gesellschaftszweck gewidmetes Vermögen handelt (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 02ter Teil, Stempelbühren und Rechtsgebühren zu § 33 TP 16 GebG ErgänzungG, 52/1, G Abs 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160112.X07Im RIS seit
06.11.2001