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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0276Rechtssatz
Es kommt im Falle der Erlassung eines Haftungsbescheides nicht darauf an, ob der zur Haftung Herangezogene selbst eine Abgabenhinterziehung (oder auch einen Schmuggel, Hinweis E 24.3.1994, 92/16/0153) begangen hat. Die zehnjährige Verjährungsfrist iSd § 207 Abs 2 BAO gilt nämlich unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen hat (Hinweis E 14.7.1989, 86/17/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160275.X06Im RIS seit
11.07.2001