Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §44a Z2;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses; durch die (ausschließliche) Zitierung einer nicht die verletzte Vorschrift darstellenden Bestimmung belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftBerufungsbescheidMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100162.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009