RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0162

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses; durch die (ausschließliche) Zitierung einer nicht die verletzte Vorschrift darstellenden Bestimmung belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftBerufungsbescheidMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100162.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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