RS Vwgh 1995/2/27 94/16/0275

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §166;
BAO §90 Abs1;
FinStrG §79 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0276

Rechtssatz

Die Auffassung, die Gewährung der Einsicht in einen Akt des Finanzstrafverfahrens falle "nicht in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörde", ist unrichtig. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Partei auch dann Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte zu geben und erforderlichenfalls Einsichtnahme in die Akten zu gewähren ist, wenn sich die Abgabenbehörde bei ihrer Entscheidung auf Akten eines Finanzstrafverfahrens stützt. Insbesondere kann als Beweismittel für eine abgabenbehördliche Entscheidung grundsätzlich nur herangezogen werden, was auch der Partei zugänglich gemacht worden ist. Mit der Auffassung, es müßte vom Abgabepflichtigen bzw Haftungspflichtigen bei der Finanzstrafbehörde unter Berufung auf § 79 FinStrG Akteneinsicht begehrt werden, wird übersehen, daß die Rechte nach § 79 Abs 1 FinStrG nur der Beschuldigte und der Nebenbeteiligte geltend machen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160275.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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