RS Vwgh 1995/2/27 91/10/0089

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
NatSchG Krnt 1986 §5;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages ist die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides (hier des Berufungsbescheides), da es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt festzustellen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern eine rechtsgestaltende Erlaubnis erteilt werden soll (Hinweis E 18.6.1990, 89/10/0204, VwSlg 13219 A/1990).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100089.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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