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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages ist die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides (hier des Berufungsbescheides), da es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt festzustellen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern eine rechtsgestaltende Erlaubnis erteilt werden soll (Hinweis E 18.6.1990, 89/10/0204, VwSlg 13219 A/1990).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100089.X05Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010