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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Selbst wenn die Gemeinde als Verwalterin des öffentlichen Gutes und die Eigentümer umliegender Grundstücke wegen einer allfälligen Beeinträchtigung ihrer Fahrtmöglichkeiten durch einen Wiederherstellungsauftrag (Auftrag zur Entfernung von Aufschüttungen im Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet iSd § 1 NatSchV Neusiedlersee 1980) betroffen wären, gäbe dies dem Adressaten des Auftrages kein Recht auf Beiziehung der Gemeinde bzw der betroffenen Grundeigentümer zum Verfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100096.X01Im RIS seit
11.07.2001