Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/17 92/16/0006 2Stammrechtssatz
Grundsätzlich ist als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) heranzuziehen; Kellerräume und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160283.X02Im RIS seit
11.07.2001