RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/21 90/01/0019 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Besch im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt (Hinweis E 5.12.1950, 751/50, VwSlg 1805 A/1950).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100092.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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