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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde erster Instanz als Kollegialbehörde bei bestehendem Zweifel an der Nichtanwendbarkeit des Tir GVG 1983; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verweigerung einer Sachentscheidung infolge fälschlicher Annahme der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde wegen Fehlens eines entsprechenden AntragsRechtssatz
Ziel der "an die Bezirkshauptmannschaft Grundverkehrsbehörde Kitzbühel-Stadt" gerichteten Eingabe war, von der Behörde eine bescheidmäßige Erledigung, daß das Kaufobjekt den Bestimmungen des Tir GVG 1983 nicht unterliege, zu erhalten. Ob die Grundverkehrsbehörde erster Instanz darüber als Kollegium oder durch ihren Vorsitzenden zu entscheiden hat, hängt aber ausschließlich davon ab, ob aufgrund des zu beurteilenden Sachverhaltes Zweifel an der Nichtanwendbarkeit des Tir GVG 1983 bestehen oder nicht. Diese Frage ist ausschließlich von der Behörde selbst zu entscheiden. Allein von ihrer Beurteilung der Frage, ob ein Zweifelsfall vorliegt, und nicht vom Willen eines Antragstellers hängt es demnach ab, ob die Grundverkehrsbehörde erster Instanz als Kollegium oder durch ihren Vorsitzenden zu entscheiden hat.
Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgeht, daß die Grundverkehrsbehörde erster Instanz die Negativbestätigung ohne Antrag erlassen habe, und die kollegial zusammengesetzte Grundverkehrsbehörde erster Instanz im Hinblick auf die bestehenden Zweifel, ob das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Tir GVG 1983 unterliegt, zuständig war, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, über die Berufung meritorisch zu entscheiden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Kollegialbehörde, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B176.1990Dokumentnummer
JFR_10089775_90B00176_01