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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §7 Abs1 litb;Rechtssatz
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 lit b LMG 1975 iVm § 8 lit g LMG 1975 gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100078.X01Im RIS seit
20.11.2000