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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die tatsächlich (zwischen Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme und Erlassung des Bescheides) zur Verfügung stehende Frist von 16 Tagen zur Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis ist nicht von vornherein als unzureichend anzusehen (hier wurde von der Behörde eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt und dem Antrag auf Einräumung einer weiteren Frist von 10 Tagen zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens nicht stattgegeben).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100130.X03Im RIS seit
03.05.2001