RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0130

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die tatsächlich (zwischen Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme und Erlassung des Bescheides) zur Verfügung stehende Frist von 16 Tagen zur Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis ist nicht von vornherein als unzureichend anzusehen (hier wurde von der Behörde eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt und dem Antrag auf Einräumung einer weiteren Frist von 10 Tagen zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens nicht stattgegeben).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100130.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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