RS Vwgh 1995/2/27 90/10/0124

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §37 Abs1;
ForstG 1975 §37 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/22 91/10/0084 3

Stammrechtssatz

Die Waldweide kann Schäden auch an solchen Forstkulturen verursachen, die längst über das Studium der Verjüngung hinaus sind. Dies schließt es aus, § 37 Abs 3 ForstG 1975 so auszulegen, daß eine Verjüngung so lange vorliegt, als durch das Weidevieh Schäden an den Forstkulturen hervorgerufen werden können. Sobald die Voraussetzungen des § 13 Abs 8 ForstG 1975 gegeben sind, und insbesondere auch keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung - sei es bei Ausübung der Waldweide, sei es aus sonstigen Gründen - vorliegt, so verlieren die Waldflächen nach diesem Gesichtspunkt den Status einer Verjüngung iSd § 37 Abs 3 ForstG 1975. Durch eine Beweisung auftretende Schäden sind nach § 39 Abs 1 ForstG 1975 zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100124.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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