In ein Handgemenge kann auch derjenige geraten, der sich gegen einen widerrechtlichen Angriff zur Wehr setzt. Hat der Beschuldigte in Notwehr oder unverschuldeter putativer Notwehr gehandelt, so war sein Verhalten auch nicht geeignet, Ärgernis zu erregen, weil Notwehrmaßnahmen von unbefangenen Menschen nicht als unerlaubt und schändlich empfunden werden. Gleiches hat für den Fall unverschuldeter Notwehrüberschreitung zu gelten (Hinweis E 10.9.1984, 84/10/0120, VwSlg 11502 A/1984).