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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0012 94/16/0011Rechtssatz
Die Abgabenbehörden können zwar ohne weitere Ermittlungen die an einen sachlich unrichtigen Ursprungsnachweis geknüpften Rechtswirkungen annehmen, wenn die Zollbehörde des Ausfuhrstaates eine entsprechende Mitteilung gemacht hat, es steht dem Abgabenschuldner aber frei, die aufgrund der Mitteilung bestehende gesetzliche Vermutung der sachlichen Unrichtigkeit des vorgelegten Ursprungsnachweises durch substantiierte Darlegungen und konkrete Beweise zu widerlegen. Diese Beweislastumkehr und die Beschränkung der Behörde auf die Befassung mit substantiierten Darlegungen und konkreten - wohl auch liquiden - Beweisen ist dem Abgabenschuldner zumutbar und sachlich gerechtfertigt, weil einerseits die amtswegige Nachforschung und die Aufnahme von Beweisen im Ausland unmöglich oder doch unverhältnismäßig schwierig ist und andererseits der inländische Importeur seine vertraglichen Beziehungen zum ausländischen Exporteur so gestalten kann, daß er schon vor der Einführung der Ware (infolge ausreichender Aufklärung und Versorgung mit den entsprechenden Beweismitteln) in die Lage versetzt wird, den später etwa geforderten Nachweis der Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung zu führen (Hinweis E VfGH 15.12.1993, B 945/91-12; E 20.6.1990, 90/16/0014). Dem österreichischen Abgabenschuldner kommt im Verifizierungsverfahren keine Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160010.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009